Es gibt verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten bei einer liechtensteinischen Stiftung, nachfolgend wird die laufende Besteuerung näher aufgezeigt.
Widerrufliche Stiftung
Bei einer widerruflichen Stiftung verfügt diese im Regelfall aus steuerlicher Sicht über keine eigenen Vermögenswerte, da diese dem Stifter zugerechnet werden. Folglich ist eine liechtensteinische Stiftung trotz der unbeschränkten Steuerpflicht in Liechtenstein von der Abgabe einer Steuererklärung befreit und muss ausschliesslich die Mindestertragssteuer von derzeit CHF 1800 pro Jahr entrichten.
Unwiderrufliche Stiftung mit bestimmbaren Begünstigten
Die unwiderrufliche Stiftung unterliegt als juristische Person mit Sitz in Liechtenstein der unbeschränkten Steuerpflicht und ist somit mit dem weltweiten Einkommen ertragsteuerpflichtig (12,5%). Es besteht jedoch die Möglichkeit zu prüfen, ob die Stiftung die Voraussetzungen für die Qualifikation als Privatvermögensstruktur erfüllt.
Unwiderrufliche Stiftungen mit einem Begünstigtenkreis (diskretionär)
Im Gegensatz zu unwiderruflichen Stiftungen, deren Begünstigten wertmässig nicht bestimmbar sind, unterliegen die Vermögenswerte oder die Begünstigung der Stiftung somit gerade nicht der Vermögenssteuer in Liechtenstein. Dies hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung Art. 15 Abs. 1 SteG nicht einschlägig ist und somit sind die Ausschüttungen aus der Stiftung nach Art. 14 Abs. 2 lit. k SteG als Erwerb zu versteuern.
Hier geht es zum Merkblatt vom Amt der Justiz in Liechtenstein.
Merkblatt Stiftung Liechtenstein (PDF)