Unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen müssen das ganze inländische und ausländische Vermögen in der liechtensteinischen Steuererklärung deklarieren, dies muss per 01.01 des jeweiligen Steuerjahres bewertet werden. Das Vermögen fliesst mit 4% als Sollertrag in die Erwerbssteuer mit ein. Der Erwerb muss ebenfalls aus dem In- und Ausland angegeben werden. Jedoch kann ein Antrag auf Steueranrechnung der Quellensteuer für ausländisches Erwerbseinkommen gemäss DBA beantragt werden, falls die Person in Liechtenstein ansässig ist. Bei den Mieteinnahmen handelt es sich um eine deklaratorische Angabe, dies muss nur gemeldet werden, ist jedoch nicht steuerpflichtig.
Bei der Steuerberechnung wird der steuerbare Gesamt Erwerb für die Tarifberechnung verwendet. Der steuerbare, ausländische Gesamt Erwerb wird ausgeschieden, da es nur für die Progressionsberechnung relevant ist. Darauffolgend wird die Landessteuer und Gemeindesteuer berechnet, sowie der Gemeindesteuerzuschlag.
Die Grundlagen der Steuerberechnung sind in Art. 18 SteG normiert. Abs. 18 Abs. 1 SteG legt fest, dass bei Vermögensbeträgen auf volle 100 Franken abzurunden ist und zwar vor der Überleitungsrechnung in den Sollertrag. Ferner sind die Erwerbserträge auf volle 10 Franken abzurunden.
Weiter Informationen finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung Liechtenstein.