Eine natürliche Person mit unbeschränkter Steuerpflicht in Liechtenstein ist mit dem weltweiten Erwerb steuerpflichtig, daher unterliegen Kryptowährungen der Deklarationspflicht. Das Vermögen wird zum Beginn des Steuerjahres (01.01) in CHF bewertet.
Im liechtensteinischen Steuerrecht wird darauf geachtet, dass Doppelbesteuerung vermieden wird. Um dies zu konkretisieren: Vermögen, welches durch die Vermögenssteuer besteuert wird, unterliegt nicht mehr der Erwerbssteuer, daher sind die Spekulationsgewinne von Kryptowährungen steuerfrei. Dies wirkt sich vorteilhaft auf den Deklarations- und Dokumentationsaufwand aus.
Das Mining hingegen wird in Liechtenstein als Einkommensquelle angesehen, daher unterliegt es der Erwerbssteuer. Die Ausgaben für das Mining, beispielsweise IT- und Stromkosten können steuerlich geltend gemacht werden.
Bei juristischen Personen müssen die Wertveränderungen deklariert werden, diese unterliegen der Ertragssteuer von 12,5%. Eine Reduktion des Steuersatzes kann durch den Abzug der Eigenkapitalrendite erzielt werden.
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